CompGen Trennlinie mit Logo

Verein für Computergenealogie e.V.
Satzung

(Satzung im pdf-Format)

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Computergenealogie e. V.“, abgekürzt „CompGen“.

2. Der Sitz des Vereins ist Lünen an der Lippe. Der Verein wurde am 19. Januar 1990 unter der Nummer 470 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lünen eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Aufgaben und Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in genealogischer und familienkundlicher Hinsicht; darin eingeschlossen sind die wissenschaftlichen Nachbargebiete Heraldik, Sphragistik und Namenforschung.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die EDV-gestützte Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen und die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;

b) die Erschließung, Bearbeitung und Veröffentlichung genealogischer und historischer Quellen;

c) die Unterstützung der Mitglieder bei ihren familiengeschichtlichen Forschungen durch Schaffung und Nutzbarmachung EDV-gestützter Kommunikations- und Veröffentlichungsmedien;

d) die Gründung und Unterhaltung wissenschaftlicher Stellen zur Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung genealogischen und historischen Forschungsmaterials;

e) die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen, die gleichgelagerte Interessen verfolgen, namentlich deren Beratung und technische Unterstützung bei der Planung und Realisierung EDV-gestützter Projekte

3. Der Verein ist überregional und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen weder Vereinsmitglieder noch außenstehende Dritte begünstigt werden. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

4. Die über den Verein zugänglichen und vom Verein publizierten Forschungsergebnisse dürfen nicht gewerblich verwertet werden. Mitglieder, die gegen Zahlung eines Entgelts Auftragsforschungen für Dritte ausführen (Berufsgenealogen) oder Einnahmen aus beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeiten erzielen, deren Förderung auch der Zwecksetzung des Vereins entspricht, dürfen aus ihrer Mitgliedschaft im Verein keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Werke Ausnahmen von diesen Verboten beschließen, sofern sie die Nichtwirtschaftlichkeit des Vereins nicht gefährden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a) natürliche Personen und Personenvereinigungen

b) juristische Personen

c) Körperschaften des öffentlichen Rechts

2. Mitglieder werden vom Vorstand nach schriftlicher Anmeldung aufgenommen. Über die Aufnahme wird das Mitglied schriftlich auf dem Postwege oder per E-Mail informiert. Ein Anspruch auf Erlangung der Mitgliedschaft besteht nicht.

3. Zum korrespondierenden Mitglied kann der Vorstand Personen ernennen, denen der Verein eine wesentliche Förderung seiner wissenschaftlichen Arbeit verdankt. Korrespondierende Mitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit, im übrigen aber zur Benutzung von Vereinseinrichtungen und zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen berechtigt. Korrespondierende Mitglieder sind auch berechtigt, an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen, sind aber weder persönlich noch in Vollmacht von Vereinsmitgliedern berechtigt, sich an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.

4. Mitglieder können den Status eines fördernden Mitgliedes erwerben (Förderer). Fördernde Mitglieder verpflichten sich in einer schriftlichen, dem Vorstand gegenüber abzugebenden Erklärung, mindestens den dreifachen Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds zu zahlen. Diese Verpflichtung kann frühestens drei Jahre nach Abgabe der Erklärung zurück gezogen werden. Der Status als förderndes Mitglied kann von vornherein auf diesen oder einen längeren Zeitraum begrenzt werden. Der Status als Förderer erlischt, wenn die übernommene Zahlungsverpflichtung nicht eingehalten wird. Fördernde Mitglieder werden in geeigneter Weise als solche bekannt gemacht, sofern sie nicht ausdrücklich wünschen, in dieser Eigenschaft nicht namentlich genannt zu werden. Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 der Satzung können nicht fördernde Mitglieder werden. Zu Ehrenförderern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die die Belange des Vereins in materieller Hinsicht in besonders nachhaltiger Weise gefördert haben.

5. Natürliche Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die genealogische Forschung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§ 4 – Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich oder per E-Mail an die Geschäftsstelle oder gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden kann;

b) durch den Tod;

c) durch Auflösung (Personenvereinigungen, juristische Personen und Körperschaften);

d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis;

e) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

2. Ein Mitglied, das sich mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als ein halbes Jahr in Verzug befindet, wird vom Schatzmeister oder der Geschäftsstelle unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung und unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist von zwei Wochen gemahnt. Nach fruchtlosem Ablauf auch dieser Frist erfolgt die Streichung des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis, ohne dass es noch einer gesonderten Mitteilung bedarf. Die Streichung wird auf Antrag des Mitglieds rückwirkend aufgehoben, sobald aufgelaufene Verbindlichkeiten (Beiträge und die dem Verein entstandenen Kosten) bezahlt sind.

3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Vor einer Beschlussfassung soll dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Vereinsausschluss gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Einschreibsendung aus in der Person des Mitgliedes liegenden Gründen nicht erfolgt und die Sendung innerhalb der nach entsprechender Benachrichtigung in Lauf gesetzten Lagerfristen vom Mitglied nicht in Empfang genommen wird. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ausschlussmitteilung beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch ist sodann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden. Diese kann den Beschluss des Vorstandes bestätigen oder aufheben.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle gegen den Verein gerichteten Ansprüche des Mitglieds.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen, zur Inanspruchnahme der vom Verein zur Verfügung gestellten Leistungen sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen fristgemäß zu erbringen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

1. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 15. Februar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und auch im Falle des Erwerbs oder der Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres stets in voller Höhe zu entrichten. Leistungen werden nur an Mitglieder erbracht, die den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

§ 7 – Organe des Vereines

1. Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Wahl des Vorstandes;

d) die Genehmigung des Haushaltplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages;

e) die Wahl der Rechnungsprüfer;

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;

g) die Entscheidung über Einsprüche nach § 4 Absatz 3 der Satzung;

h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf dem Postwege oder per E-Mail einzuladen sind. Die Einladungen sollen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zum Versand gegeben werden. Anträge von Mitgliedern, über die auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht und mit einer Begründung versehen sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und wird vom 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied) geleitet.

4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch ein anwesendes Mitglied, dem eine schriftliche Vollmacht zu erteilen ist, vertreten lassen. Vertretene Mitglieder gelten als anwesend im Sinne dieser Satzung. Ein Mitglied kann maximal 3 auf eine Vollmacht gestützte Stimmrechte ausüben. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Eine Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder – ganz oder teilweise -als virtuelle Veranstaltung stattfinden. Soweit die Veranstaltung durch technische Methoden vermittelt wird, ist sicherzustellen, dass der Zugang nur individualisiert erlaubt ist und die Zugangsdaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Vorstand kann die Stimmabgabe in jeder Form zulassen, die die Zuordnung der Stimmabgabe zu einem Mitglied sicherstellt. Die erweiterte Art der Stimmabgabe teilt der Vorstand im Zuge der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Grundsätzlich kann der Vorstand jederzeit eine Übertragung der Mitgliederversammlung durch ein technisches Verfahren erlauben bzw. eine Aufzeichnung zum Zwecke der Dokumentation vornehmen.

§ 9 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer und

e) bis zu neun Beisitzern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben unbeschadet dessen bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen, wenn ihm dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zweckmäßig erscheint.

3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Bedarf können durch den 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden) Vorstandssitzungen einberufen werden. Diese müssen nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und mit den Beschlussprotokollen über den Verlauf von Vorstandssitzungen aufzubewahren. Soweit Satzungsbestimmungen nicht entgegenstehen, ist der Vorstand berechtigt, seine interne Aufgabenverteilung und Arbeitsweise durch Schaffung einer Geschäftsordnung zu regeln.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen zu bilden und/oder eine Geschäftsstelle einzurichten, die ihm bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Lösung von Einzelaufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen. In Arbeitsgruppen und/oder in die Geschäftsstelle können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen, Körperschaften oder Behörden berufen werden, die nicht selbst Mitglied des Vereins sind.

§ 10 – Rechnungsführung

1. Der Schatzmeister verwaltet die Mittel im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand.

2. In Geldsachen ist sowohl der Schatzmeister als auch der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende zeichnungsberechtigt.

§ 11 – Rechnungsprüfer

1. Die Haushaltsführung des Vereins ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dazu sind auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig, wobei von den Rechnungsprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

§ 12 – Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand kann im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung auch die textliche Stimmabgabe zulassen. Im Rahmen der Einladung ist dann die Frist anzugeben, bis zu der die entsprechende Stimmabgabe erfolgen muss.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Eine Stimmenübertragung ist im Punkt 2 nicht möglich.

4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Organisation österreichischen Rechts ICARUS – International Centre for Archival Research, Erdberger Lände 6/7, A-1030 Wien (ZVR 250156583), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 – Unwirksame Klauseln und Schlussbestimmung

1. Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommende, zulässige Regelung.

2. Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, selbstständig solche Satzungsänderungen zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder ein Gericht sie verlangt.

Diese Satzung wurde am 26.10.1989 verabschiedet und zuletzt am 15.12.2021 geändert.

CompGen Trennlinie mit Logo