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Datenschutz-Grundverordnung

15. März 2018/in Publizieren/von News-Redaktion

Am 4. Mai 2016 wurde im Amtsblatt der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht, welche ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist. Die Bundesregierung hat darauf aufbauend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum letzten Mal am 31. Oktober 2017 geändert.

Der Datenschutz (in Abgrenzung zum Urheberrecht und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht) begegnet uns Genealogen erstens dann, wenn wir in unseren eigenen Unterlagen die (personenbezogenen) Daten lebender Personen zum Zwecke der Familienforschung zusammentragen. Ob die Familienforschung unter den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG genannten Ausnahmen für persönliche oder familiäre Tätigkeiten fällt, ist juristisch noch nicht geklärt. Diese Frage dürfte bei einer Ahnentafel im Leitzordner oder einer auf Familienangehörige beschränkten zugangsgesicherten Internetseite jedoch zu bejahen sein, während die offen im WWW stehende Datei mit zigtausend Einträgen (und einigen noch lebenden Personen) diese Definition eher nicht erfüllt. Entsprechende Anfragen sowohl an den Bundesdatenschutzbeauftragten als auch an die EU sind gestellt. Hier ist anzuraten, von jeder lebenden Person in der eigenen Datenbank eine entsprechende schriftliche Einwilligung zu besitzen. Zweitens begegnet uns die Thematik im genealogischen Verein. Hier gilt nun ab dem 25. Mai 2018 die Regelung, dass ein Datenschutzbeauftragter im Verein notwendig wird, wenn mindestens zehn Personen innerhalb eines Vereins ständig mit der automatisierten Verarbeitung (d. h. Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der Datenschutzbeauftragte muss eine Fachkunde besitzen (das heißt i. d. R. eine Ausbildung hierzu) und ist dem Vorsitzenden direkt zu unterstellen. Der Datenschutzbeauftragte muss kein Vereinsmitglied sein. Bereits Namen und Vornamen können unter „personenbezogene Daten“ fallen, wenn dadurch die Person identifiziert werden kann. Einen Karl Müller gibt es sicher sehr oft, einen Wulf von Restorff gibt es jedoch nur einmal, d. h., er ist auch ohne die Angabe „München“ bzw. „Prof. Dr. Dr.“ identifizierbar. Frank Leiprecht

Schlagworte: Datenschutz, Grundverordnung, DSGVO
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