Das neue Familiennamenrecht seit dem 1. Mai 2025
Am 1. Mai 2025 tritt das neue Familiennamenrecht in Kraft, das der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2024 verabschiedet hatte. „Das geltende deutsche Namensrecht ist in etwa so zeitgemäß wie ein Kohleofen – und so flexibel wie Beton“ sagte der damalige Justizminister Marco Buschmann bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs im Jahre 2023. Künftig können Doppelnamen in verschiedenen Formen ausgewählt werden. Die Regelungen betreffen auch den Familiennamen von Stief- und Scheidungskindern sowie Menschen aus Minderheiten wie Sorben, Friesen und Dänen.

Mehr Freiheiten bei der Wahl von Doppelnamen
Nach neuem Recht kann ein Doppelname auch zum Familiennamen für beide Partner und die Kinder werden. Haben beide Ehepartner sich entschieden, dass jeder seinen Familiennamen behält, dann können für die Kinder Doppelnamen gewählt werden. Nicht erlaubt sind Ketten von mehr als zwei Namen, d.h. wenn ein oder beide Partner bereits Doppelnamen führten, müssen sie sich und die Kinder eine neue Namenskombination (mit oder ohne Bindestrich) aussuchen.
So sind beispielsweise für die Kinder von Herrn Müller-Lüdenscheid und Frau Kleine-Klöbner folgende Geburtsnamen möglich: (1) Müller-Kleine, (2) Kleine-Müller, (3) Müller-Klöbner, (4) Klöbner-Müller, (5) Lüdenscheid-Kleine, (6) Kleine-Lüdenscheid, (7) Lüdenscheid-Klöbner, (8) Klöbner-Lüdenscheid (jeweils auch ohne Bindestrich); ferner: (9) Müller-Lüdenscheid; (10) Kleine-Klöbner; ferner: (11) Müller, (12) Lüdenscheid, (13) Kleine und (14) Klöbner. Die Namensänderungen können unkompliziert beim Standesamt erklärt werden. Das Familiengericht wird nur angerufen, wenn sich die Eltern nicht einigen können.
Scheidungskinder, Stiefkinder
Wählt ein Ehepartner nach einer Scheidung wieder seinen alten Familiennamen und möchte diesen auch wieder auf das von ihm/ihr betreute Kind übertragen, so geht das mit Zustimmung des anderen Elternteils. Ist das Kind volljährig, kann es selbst den Namen eines Elternteils wählen, wenn dieser auch zustimmt. Für Kinder aus früheren Ehen konnte bisher schon durch die sogenannte „Einbenennung“ der neue Familienname übernommen werden. Das nach einer Scheidung wieder rückgängig zu machen, war schwierig. Früher musste man dazu bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag stellen und es musste ein wichtiger Grund vorliegen. Jetzt reicht eine einfache Erklärung beim Standesamt.
Familiennamenrecht wird international
Bisher war es nicht möglich, dass eine Frau aus der sorbischen Volksgruppe nach der Heirat mit einem Herrn Kral als ihren Namen die weibliche Form Kralowa wählt. Das gilt auch für Ehenamen aus anderen Sprachräumen, in denen die geschlechtsangepasste Form durch das Recht eines Staates vorgesehen ist. Auch unverheiratete Frauen, die aus Staaten mit solchen Rechtsnormen kommen, können ihren Namen entsprechend ändern.
Angehörige der dänischen Minderheit oder der friesischen Volksgruppe dürfen jetzt die Traditionen der patronymischen Namensbildung anwenden und den Namen aus dem Vornamen des Vaters bilden oder einen Doppelnamen mit dem Namen eines nahen Angehörigen annehmen.
Was nicht geht
Nicht ins Gesetz aufgenommen wurde der Vorschlag, statt überlanger Doppelnamen, diese zu verschmelzen. Dieses „Meshing“ ist in Großbritannien bereits Praxis: Die Namen Dresser und McLoughlin können hier beispielsweise zu Dreslough zusammengezogen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie dieses neue Familiennamenrecht mit den vielen Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten sich für zukünftige Generationen bei deren Familien- und Ahnenforschung auswirken wird …